Terms and conditions
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Mit Auftragserteilung erkennen Sie unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen in vollem Umfang an. Dies gilt auch dann, wenn Sie in Ihren Bestellformularen auf Ihre Bedingungen hinweisen. Die vorliegenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen behalten auch für künftige Bestellungen ihre Geltung. Erfassungsfehler gehen zu Lasten des Bestellers.
§ 1 Allgemein
1.1 Diese Allgemeinen Lieferungs-, Geschäfts- und Zahlungsbedingungen (AGB) gelten für alle Vertragsbeziehungen der Fa. Uhlmann Sonnenschirme GmbH & Co. KG zu einem Unternehmer- oder Endkunden, insbesondere für die Herstellung und Lieferung von Waren, gleichgültig ob das Geschäft in Betriebsräumen, per E-Mail, über das Internet, telefonisch, unter Benutzung eines Fernkopierers oder auf sonstigem Wege geschlossen wurde.
1.2 Sie gelten ebenfalls für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal vereinbart werden. Eventuell bestehende Allgemeine Geschäftsbedingungen unseres Kunden sind für uns unverbindlich, wenn wir sie nicht ausdrücklich anerkannt haben. Dies gilt auch für den Fall, dass unsere AGB insoweit eine Lücke aufweisen würden.
1.3 Eventuell fehlerhafte Verkaufsunterlagen oder sonstigen Dokumentationen aller Art dürfen jederzeit berichtigt werden ohne eine Haftung für eventuell daraus herrührenden Schäden übernehmen zu müssen.
§ 2 Vertragsabschluss
2.1 Unsere Angebote und die in Preislisten, Prospekten, Internetseiten usw. gemachten Angaben sind freibleibend.
2.2 Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn wir ihn in Textform binnen einer Frist von vier Wochen bestätigen. Unsere Auftragsbestätigung ist für den Vertragsinhalt maßgebend.
2.3 Sämtliche Preislisten, Anleitungen, Dokumentationen und sonstige Verkaufsunterlagen sind vertraulich zu behandeln und dürfen nicht ohne unsere vorherige, schriftliche Erlaubnis zugänglich gemacht oder weitergegeben werden. Unser Eigentums- Urheberrecht behalten wir uns für sämtliche zur Verfügung stehenden Unterlagen vor.
2.4 Änderungen und Verbesserungen des Artikels sind jederzeit und ohne vorherige Verständigung des Kunden, insbesondere bei technischem Fortschritt möglich. Nicht wesentliche Änderungen unserer Produkte behalten wir uns für die Zeit nach Vertragsabschluss vor.
2.5 Es ist dem Besteller bekannt, dass von uns hergestellte Erzeugnisse Sonderanfertigungen sind und weder umgetauscht noch zurückgenommen werden können. Sollte der Besteller die von Ihm bestellte Ware nicht abnehmen, werden die mit dem Auftrag unmittelbar entstandenen, nachweisbaren Kosten sowie entstandene Mehrkosten sowie der entgangene Gewinn von uns in Rechnung gestellt.
2.6 Zusätzliche Absprachen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
2.7 Die Rechte des Kunden aus dem Vertrag sind nicht übertragbar.
§ 3 Kreditgrundlage
3.1 Voraussetzung für unsere Lieferpflicht ist die volle Kreditwürdigkeit des Kunden, die er uns durch die Auftragserteilung zusichert. Erhalten wir nach Vertragsabschluss Auskünfte oder ergeben sich Tatsachen, welche die Gewährung eines Kredites in der sich aus dem Auftrag ergebenden Höhe als nicht unbedenklich erscheinen lassen, so sind wir berechtigt, Vorauszahlungen, Sicherheit oder Barzahlung ohne Rücksicht auf entgegenstehende frühere Vereinbarungen zu verlangen und die Erfüllung bis zur Zahlung der Sicherheitsleistung zu verweigern oder vom Vertrage zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
§ 4 Kaufpreise
4.1 Kaufpreis ist der in der Auftragsbestätigung genannte Preis. Dieser ist verbindlich.
4.2 Liegen zwischen unserem in der Auftragsbestätigung abgegebenen Lieferdatum und der tatsächlichen Lieferung mehr als 6 Wochen, so sind wir berechtigt, die Preise einseitig angemessen als Lagergebühren zu erhöhen, wenn die Gründe für eine spätere Lieferung nicht von uns zu vertreten sind.
4.3 Mehrkosten, die aufgrund von Änderungen der Art oder des Umfangs der Lieferung auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers nach unserer Auftragsbestätigung erfolgen werden gesondert zu dem angebotenen Kaufpreis in Rechnung gestellt.
§ 5 Liefer-, Abnahme- und Abruffristen
5.1 Unverbindliche Lieferfristen oder circa-Angaben für Lieferfristen sind keine verbindlichen Festtermine! Es gilt die Kalenderwoche welche in der Auftragsbestätigung angegeben ist als Versandwoche ab Werk.
5.2 Die Lieferfrist beginnt ab dem Zeitpunkt, ab dem alle technischen Fragen sowie sonstige Einzelheiten der Bestellung vollumfänglich geklärt sind. Sie dauert bis zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs an.
5.2 Sofern der Kunde eine ihm obliegende Verpflichtung nicht einhält und dadurch die Herstellung der bestellten Ware verzögert wird, verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Alle Ereignisse höherer Gewalt, insbesondere Streiks, Betriebsstörungen, unvorhergesehene und unverschuldete oder außergewöhnliche Ereignisse in unserem Werk, bei einem Vorlieferanten oder bei einem Transportunternehmen verlängern die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer derartiger Behinderungen. Die vorerwähnten Ereignisse berechtigen uns zur vollständigen oder teilweisen Aufhebung des Vertrages, sofern die Störungen länger als 1 Monat dauern.
5.3 Mangels besonderer Vereinbarung sind wir zu Teillieferungen berechtigt, aus deren Verzögerung der Kunde keine Rechte hinsichtlich der übrigen Teillieferungen herleiten kann.
§ 6 Abnahme
Soll die Ware nach besonderen Bedingungen geprüft werden, erfolgt die Abnahme in unserem Werk. Sämtliche Abnahmekosten, soweit sie sich auf den Einsatz unserer Mitarbeiter, unseres Materials und unserer Vorrichtungen beziehen, werden von uns, Reise- und Aufenthaltskosten des Abnahmebeauftragten vom Kunden getragen. Unterlässt der Abnehmer die Abnahme, so gilt die Ware mit Verlassen unseres Werkes als bedingungsgemäß geliefert.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
7.1 Unsere Lieferungen erfolgen ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum geht erst dann auf den Käufer über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten aus allen Rechtsbeziehungen uns gegenüber erfüllt hat. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen und Montageleistungen, selbst dann, wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen.
7.2 Im Rahmen seines Geschäftsbetriebes ist der Besteller zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrags (einschließlich gesetzlich geschuldeter Umsatzsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt.
7.3 Der Kunde darf die Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Von einer Pfändung der Vorbehaltsware oder einer anderen Beeinträchtigung durch Dritte muss der Kunde uns unverzüglich durch eingeschriebenen Brief benachrichtigen. Entstehen uns dadurch Kosten, dass wir Vollstreckungsmaßnahmen oder andere Beeinträchtigungen erleiden, so wird der Kunde uns derartige Kosten erstatten.
§ 8 Gewährleistung und Schadensersatz
8.1 Wir gewährleisten, dass die Produkte frei von Fabrikations- und Materialmängeln sind. Dies gilt auch für von uns selbst durchgeführte Montagen. Wir stehen jedoch nicht dafür ein, dass die bestellten Gegenstände in Konstruktion und Aufstellung den öffentlich rechtlichen Vorschriften im jeweiligen Verwendungsbereich entsprechen. Für anstehende Genehmigungen ist der Kunde zuständig. Sollte die Beseitigung des Mangels oder die Nacherfüllung unmöglich oder unverhältnismäßig sein, ist der Auftragnehmer berechtigt, Mängelbeseitigung oder Nacherfüllung zu verweigern. Die Nacherfüllung kann verweigert werden, solange der Kunde seine Zahlungspflicht aus dem zugrundeliegenden Vertrag nicht in vollem Umfang erfüllt, soweit er dem mangelfreien Teil der erbrachten Leistung entspricht. Sollte eine der beiden oder beide Arten der Nacherfüllung unmöglich oder unverhältnismäßig sein, sind wir berechtigt, sie zu verweigern. Wir können die Nacherfüllung auch verweigern, solange der Kunde seine Zahlungspflichten uns gegenüber nicht in einem Umfang erfüllt, der dem mangelfreien Teil der erbrachten Leistung entspricht. Sollte die Nacherfüllung unmöglich sein oder fehlschlagen, steht dem Kunden das Wahlrecht zu, entweder den Kaufpreis entsprechend herabzusetzen oder vom Vertrag nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzutreten. Dies gilt insbesondere bei der schuldhaften Verzögerung oder Verweigerung der Nacherfüllung, ebenso wenn diese zum zweiten Male misslingt.
8.2 Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitere Ansprüche des Kunden gleich aus welchem Rechtsgrund (insbesondere Schadensersatzansprüche aus Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten, unerlaubten Handlungen sowie sonstiger deliktischer Haftung und Ansprüche aus Aufwendungsersatz mit Ausnahme desjenigen nach §439 Abs. 2 BGB) ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche aus Schäden außerhalb der Kaufsache sowie für Ansprüche auf Ersatz entgangenen Gewinns. Bei schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) ist die Haftung nicht ausgeschlossen, sondern auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wir haften weiter nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Für den Fall des Aufwendungsersatzes gilt Vorstehendes entsprechend. Der Haftungsausschluss gilt ebenso wenig bei Übernahme einer Garantie und bei Zusicherung einer Eigenschaft, falls gerade ein davon umfassender Mangel unsere Haftung auslöst. Ansprüche aus Hersteller- bzw. Lieferregress bleiben ebenso unberührt.
8.3 Es wird keine Gewähr für Schäden aus nachfolgenden Gründen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage durch den Kunden oder Dritte, Nichtbefolgung unserer Betriebs- oder Wartungsanweisungen, Änderungen an den Produkten, Auswechselung von Teilen oder Verwendung von Verbrauchsmaterial, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, Austausch des Werkstoffes, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, klimatische, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, soweit sie nicht von uns zu vertreten sind, unsachgemäße und ohne vorherige Genehmigung durch den Verwender erfolgte Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten seitens des Kunden oder Dritter.
8.4 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Die Verjährungsfrist im Falle eines Hersteller bzw. Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB beträgt 5 Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache. Hier sind zusätzlich die separaten Garantiebedingungen zu beachten.
8.5 Wir sind zu Teillieferungen berechtigt; aus mangelhaften Teillieferungen können keine Rechte bezüglich übriger Teillieferungen hergeleitet werden.
§ 9 Zahlungsbedingungen
9.1 Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 10 Tagen ohne Abzug, jeweils ab Rechnungsdatum. Zahlungen werden stets zur Begleichung der ältesten fälligen Rechnung verwendet. Skontovereinbarungen müssen gesondert getroffen werden und werden nur gewährt, wenn sämtliche Zahlungsverpflichtungen von früheren Lieferverträgen erfüllt sind.
9.2 Nach Ablauf der gesetzlichen Fälligkeit der von uns erstellten Rechnung berechnen wir 8,12 % Verzugszinsen über dem Basiszinssatz nach BGB §288 unbeschadet weitergehender Rechte. Im Falle des Verzuges sind wir u.a. berechtigt, für noch ausstehende Lieferungen Vorauskasse oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
9.3 Der Kunde ist nicht berechtigt, mit Gegenansprüchen aufzurechnen, es sei denn, dass diese von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind. Bei Zahlungseinstellung, Vergleich oder Insolvenz des Kunden ist unsere gesamte Forderung sofort fällig. Eventuell bestehende Bonifikationen sind verfallen.
9.4 Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen. Ihre Annahme liegt in unserem Ermessen. Wechsel müssen diskontfähig und versteuert sein. Der Kunde trägt die Kosten der Diskontierung und Einziehung.
9.5 Duldung von Zahlungsverzug beseitigt dessen Folgen nicht und begründet auch keine Rechtspflicht für andere auch zukünftige Verträge. Der Kunde ist nicht berechtigt, Schecks oder Wechsel zu sperren, weil ihm möglicherweise die Rechnung noch nicht vorliegt.
§ 10 Erfüllung und Gerichtsstand
Ausschließlicher Erfüllungsort ist 88524 Uttenweiler – Dentingen. Gerichtsstand für alle aus dem Vertrag sich ergebenen Verbindlichkeiten, auch für Scheck- und Wechselsachen, ist bei Vollkaufleuten 88499 Riedlingen bzw. 88214 Ravensburg
§ 11 Sonstiges
11.2 Die vorstehenden Regelungen bleiben auch im Falle der rechtlichen Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen im Übrigen voll wirksam. Nichtige Bestimmungen sollen so ersetzt werden, wie sie dem Zweck des Vertrages, der aktuellen Gesetzgebung und dem wirtschaftlichen Erfolg der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.
11.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des EU-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
Uhlmann Sonnenschirme GmbH & Co. KG Langer Rain 5 88524 Uttenweiler – Dentingen V 0.10 04/2018